Vertragsfreiheit

01 Februar 2010 Kategorie: Buchstabe V, Juristisches Lexikon, Zivilrecht

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Die Vertragsfreiheit bedeutet die individuelle Freiheit, private Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten.

Sie ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 I GG gewährleistet und eine, wenn nicht die wichtigste, Erscheinungsform der Privatautonomie.