Verjährung
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Im Zivilrecht ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).
Dies bedeutet, dass der Gläubiger berechtigt ist weiterhin zu fordern. Der Schuldner kann dann die Forderung auch befriedigen. Geschieht dies in Unkenntnis der Verjährung kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden.