Nichtigkeit

14 Februar 2010 Kategorie: Buchtsabe N, Juristisches Lexikon, Zivilrecht

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Nichtigkeit im rechtlichen Sinne bedeutet die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes.

Das Rechtsgeschäft gilt damit als nicht vorhanden. Der Wille der Parteien ist dabei unbeachtlich. So begründet ein sittenwidriges Geschäft nach § 138 BGB zum Beispiel die Nichtigkeit.