Nichtigkeit
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Nichtigkeit im rechtlichen Sinne bedeutet die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes.
Das Rechtsgeschäft gilt damit als nicht vorhanden. Der Wille der Parteien ist dabei unbeachtlich. So begründet ein sittenwidriges Geschäft nach § 138 BGB zum Beispiel die Nichtigkeit.