Anfechtbarkeit
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Eine Willenserklärung ist immer dann anfechtbar, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Die Anfechtungsgründe sind im Gesetz in den §§ 119 ff. BGB aufgeführt.
Ein Anfechtungsgrund liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Anfechtende im Irrtum über die im Vertrag vereinbarten Folgen der Willenserklärung gewesen ist. Auch liegt ein Anfechtungsgrund dann vor, wenn der Anfechtende zur Abgabe seiner Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.