Vollstreckungsbescheid und Inkasso

27 Juli 2010 Kategorie: 1. Inkasso, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Der Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid hat große Bedeutung im Inkassoverfahren des Rechtsanwaltes oder des Gläubigers generell. Er ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Aus einem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben.

 

Vollstreckungsklausel

Die sonst für die Zwangsvollstreckung zwingend notwendige Vollstreckungsklausel ist bei dem Vollstreckungsbescheid nach § 796 ZPO grundsätzlich entbehrlich. Auf dem vom Mahngericht zugestellte Vollstreckungsbescheid findet sich folgerichtig eine solche Klausel daher grundsätzlich nicht.

 

Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheides

Der Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. D.h es kann aus diesem Titel unverzüglich die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Als Rechtsmittel kommt der Einspruch nach § 338 ZPO in Betracht. Soweit gegen den Vollstreckungsbescheid form -und fristgemäß Einspruch vom Schuldner eingelegt wurde, wird der Rechtsstreit auf Antrag in das streitige Verfahren überführt. Grundsätzlich wird das Verfahren vom Mahngericht an das im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides bezeichnete Gericht abgegeben.

 

Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides

Soweit der Schuldner (Antragsgegner) keinen wirksamen Einspruch einlegt erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft.

 

1 Kommentar zu “Vollstreckungsbescheid und Inkasso”

  1. Lektor 27 Juli 2010 at 10:35 (PERMALINK)

    Der Genitiv von Vollstreckungsbescheid ist Vollstreckungsbescheides.

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