VKS 3.0 und Bußgeldverfahren (OLG Oldenburg Ss Bs 186/09)

01 Mai 2010 Kategorie: 2. Verkehrsrecht, 3. Strafrecht, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Das OLG Oldenburg bestätigt mit Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09) den Freispruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Abstandsverstoßes durch den Beschuldigten.

 

Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid erhalten. Vorgeworfen wurde ihm, er habe bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h nur einen Abstand von lediglich 17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Tatsächlich hätten aber 59,5 m eingehalten werden müssen. Der Bußgeldbescheid beruht auf der Messung mittels des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0. Kritikpunk der Rechtsanwälte, bzw. genereller Kritikpunkt auch bei diesem Meßsystem ist, dass bei der Verkehrsüberwachung eine durchgängige Aufnahme des fließenden Verkehrs gefertigt wird. Dabei werden sämtliche in der betreffenden Spur befindlichen Fahrzeuge mit Kennzeichen erfasst wobei auch sämtliche Fahrer indentifizierbar sind.

 

Im vorbezeichneten Beschluss bestätigt das OLG Oldenburg das vom Amtsgericht Bersenbrück angenommene Beweisverwertungsverbot welches von den Anwälten gefordert wurde. Für die anlasslose Überwachung existiert keine gesetzliche Grundlage sodass vorliegend die gewonnenen Abstandsergebnisse nicht zu verwerten waren. Das Gericht hat nach diesseitiger Ansicht zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2BvR 941/08) verwiesen und einen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Sebstbestimmung angenommen.

 

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