Mietrecht: Verwertung Mietkaution
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Nach einem Beschluss vom OLG Karlsruhe vom 18.08.2008 (Az.: 8 W 34/08) hat die Mietkaution nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur eine Sicherungsfunktion. Sie dient zugleich der Verwertung.
Der Vermieter darf nach diesem Beschluss, wenn Sicherheit durch Verpfändung eines Bankguthabens geleistet wurde, bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich auf die verpfändete Forderung zugreifen. Voraussetzung für einen solchen Zugriff ist nicht, dass der Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter unstreitig ist. Besteht also zwischen dem Mieter und dem Vermieter streit um die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs, kann der Vermieter gleichwohl auf die Mietkaution zurückgreifen. Ausreichend ist, dass der Vermieter eine Abrechnung über den von ihm gegenüber dem Mieter geltend gemachten Anspruch aufstellt, welcher dann mit der Mietsicherheit verrechnet wird.
Erfolgt dieser Rückgriff des Vermieters zu Unrecht bleibt dem Mieter nur die Geltendmachung seines Rückforderungsanspruches.