Verkehrsrecht: Hälftige Schadensquote bei ungeklärter Unfallverursachung
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Wenn bei einem Verkehrsunfall die Unfallverursachung völlig ungeklärt ist, dann kommt nach einem Urteil des LG Essen vom 03.12.2009 (Az.: 4 O 4/08) eine hälftige Schadenszurechnung in Betracht.
Vorliegend liess sich nicht klären, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um einen Unfall im Rahmen eines Fahrspurwechsels handelte oder aber um einen typischen Auffahrunfall. Daher war von einer hälftigen Schadensverursachung auszugehen. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist abhängig davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen dieser Abwägung finden solche Tatsachen Berücksichtigung, die unstreitig sind oder aber als unfallursächlich bewiesen sind. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hier nicht anzuwenden.