Verkehrsrecht: Abmeldung, Stillegung und Außerbetriebsetzung

01 April 2010 Kategorie: 2. Verkehrsrecht, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Was ist zu tun, wenn ein Fahrzeug noch angmeldet verkauft und dann – abredewidrig – vom Erwerber nicht umgemeldet wurde. Insbesondere im Hinblick darauf, wenn der Veräußerer nach dem Verkauf für Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten verantwortlich gemacht wird, ihm diese aber gar nicht mehr zuzurechnen waren.

 

Dass der Veräußerer den Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit oder der Beschuldigung einer Straftat nicht gegen sich gelten lassen muss, versteht sich von selbst. Wie diebezüglich vorgegangen werden soll, soll hier kein Gegenstand weiterer Eröterungen sein. Fraglich ist nun, wie vermieden werden kann, dass auch in Zukunft nicht der Veräußerer verantwortlich gemacht wird.

 

Der Veräußerer muss eine Berichtigung des Fahrzeugregisters erreichen. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Maßgeblich ist hier § 13 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

 

Nach § 13 Abs. 4 FZV kann der bisherige Halter (bzw. Eigentümer) der Zulassungsbehörde mitteilen, dass das Fahrzeug veräußert wurde. Diese Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, den richtigen Namen und Vornamen und die vollständige und zutreffende Anschrift des Erwerbers enthalten. Zu einer Berichtigung kommt es jedoch nur dann, wenn gleichzeitig eine Bestätigung des Erwerbers vorgelegt wird, dass sowohl die Zulassungsbescheinigung als auch die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Eine solche Bescheinigung sollte daher zweckmäßigerweise bei Abschluss des Kaufvertrages ausgefüllt werden.

 

Liegt dem Veräußerer eine solche Bescheinigung nicht vor oder waren die Angaben des Erwerbers unztutreffend, dann sollte eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erreicht werden. Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverodnung ab dem 01.03.2007 wird nun nicht mehr unterschieden zwischen einer vorübergehenden Stillegung (Abmeldung) und einer endgültigen Abmeldung (Stillegung). Die Begrifflichkeiten werden und wurden hier – gerade auch umgangssprachlich – oftmals vermengt. Nunmehr existiert nur die Außerbetriebsetzung.

 

Nach § 14 Abs. 1 FZV ist die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde zu veranlassen. Dies erfolgt regelmäßig unter anderem unter Vorlage der Kennzeichenschilder (Nummernschilder). Gerade diese wird der Veräußerer nicht mehr in seinem Besitz haben.

 

Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ohne Entstempelung der amtlichen Kennzeichen und ohne Vorlage der Fahrzeugpapiere ist nur möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II aufgehoben wird. Insofern muss eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung bzw. des Fahrzeugbriefes erfolgen.

 

Dies wird bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt.