Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber den Eltern
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Unterhaltsansprüche von Kindern und die Auswirkungen ihrer Volljährigkeit.
Die Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten hat verschiedene Auswirkungen auf dessen Anspruch auf Unterhalt. Mit Eintritt der Volljährigkeit besteht nun kein Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung). An diese Stelle tritt grundsätzlich der Anspruch auf Barunterhalt (Geld).
Dies gilt auch für dasjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Es haften damit für diesen Barunterhalt beide Elternteile. Die Kindesmutter kann dem nicht entgegenhalten, sie leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf des Kindes bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle. Dass Kindergeld ist hier voll anzurechnen.
Dass volljährige Kind, welches Unterhalt von verlangt, ist verpflichtet, Auskunft über das Einkommen des jeweils anderen Unterhaltsverpflichteten zu geben.
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB wird die Barunterhaltspflicht nicht hälftig, sondern anteilig nach der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern verteilt. Geschuldet wird damit jeweils maximal der Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle, nach Maßgabe des jeweiligen Einkommens ergeben würde.
Tritt das unterhaltsberechtigte Kind eine Ausbildung an und erhält dann eine Ausbildungsvergütung, so ist diese Vergütung (abzüglich 90,- Euro für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen) anzurechnen. Ein eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird damit, bereinigt um eventuelle Aufwendungen, in vollem Umfang auf den Bedarf abgerechnet.
Als Unterhaltsverpflichteter wird grundsätzlich der Unterhalt für eine komplette Erstausbildung geschuldet. Volljährige Kinder die sich nicht in einer Ausbildung befinden, obliegt eine Erwerbsobliegenheit. D.h. das Kind muss sich um seinen eigenen Lebensunterhalt kümmern.
Macht es Ansprüche auf Unterhalt geltend, dann muss das Kind nachweisen, dass es sich (auch überregional) um Arbeit bemüht hat. Hier wäre im Einzelfall zu prüfen, ob diese Bemühungen ausreichend gewesen sind.