Strafrecht: Vorladung als Beschuldigter
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Was ist – aus anwaltlicher Sicht – zu tun, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten? Zunächst einmal bedeutet dies, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren geführt wird. In diesem Ermittlungsverfahren sind Sie nicht bloß Zeuge, sondern Beschuldigter.
Sie müssen einer solchen Vorladung als Beschuldigter nicht folgen. Dass Sie dieser Vorladung nicht nachkommen, darf Ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Ob ein solcher Termin wahrgenommen werden sollte, bzw. warum er vlt. auch nicht wahrgenommen werden sollte, erfahren Sie: >>hier.
Entscheiden Sie sich dafür, der Vorladung nicht nachzukommen sollte der Termin zumindest kurz telefonisch abgesagt werden. Ein Verpflichtung hierzu besteht zwar nicht, doch gebietet dies die allgemeine Höflichkeit. Von einer polizeilichen Vorladung streng zu trennen ist die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder auch die Vernehmung durch einen Richter. Bei diesen Vorladungen ist auch eine zwangsweise Vorführung möglich
Beachten Sie jedoch, dass das Strafverfahren bzw. die Ermittlungen auch ohne Ihre Einlassung fortgeführt werden. Ausreichend ist, dass Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Ob Sie diese Möglichkeit dann auch wahrnehmen ist unerheblich.
Ich habe eine Vorladung bekommen :
In der ermittlungssache wegen Bes.schw. Fall des…….
ist ihre vernehmung als beschuldigter erforderlich ….
ich möchte zu dem termin nicht erscheinen und mich mit dem anwalt sür straf recht bereaten lassen …
Wie ist es wenn ich mich vertreten lasse durch meinen anwalt wird er auf das schreiben von der polizei was schreiben in dem er kontert oder nur akteneinsicht verlangen ??????
wird die polizei dann durch staatsanwaltschaft zu aussage zwingen ???
und wenn ich bei der aussage ; ich weis von nichts und habe mit nichts zu tun ; sage und dann wieder gehe …
bekomme ich dann eine anzeige ??? weil es gibt keine beweise….
was wird dann passieren ..
mit freundlichen grüßen
Taylan