Strafrecht: Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO)

16 März 2010 Kategorie: 3. Strafrecht, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Ein wesentlicher Bestandteil jeder Strafverteidigung ist die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte. Maßgeblich ist zwar immer der konkrete Einzelfall, doch sollte man als Beschuldigter ohne Kenntnis des Akteninhalts  – und damit der konkret zur Last gelegten Umstände – grundsätzlich keine Aussage machen.

 

Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wird dem Beschuldigten der Tatvorwurf nur kursorisch mitgeteilt. So zum Beispiel Tatort und Tatzeit, der eigentliche Tatvorwurf aber wird dazu oft nur mit einem Wort erwähnt, z.B. Beleidigung. Es versteht sich von selbst, dass auf dieser Grundlage, also ohne die Akteneinsicht und ohne Kenntnis des Ermittlungsstandes keine effektive Verteidigung möglich ist. Dies gilt auch für den Beschuldigten, der davon ausgeht, keine Straftat begangen zu haben. Ob und ggf. wie ausgesagt werden soll ist auch in einem solchen Fall wohl zu überlegen.

 

Aus der Ermittlungsakte ist ersichtlich, welcher Tatvorwurf bzw. Lebenssachverhalt zu der Beschuldigung geführt hat und welche Beweismittel diesen Lebenssachverhalt belegen sollen. Auf dieser Grundlage, nämlich dem Inhalt der amtlichen Ermittlungsakte, lässt sich dann eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten und umsetzen.

 

Das Recht des Strafverteidigers auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 147 StPO. Lange Zeit war es dem Beschuldigten selbst nicht möglich, ohne Strafverteidiger, Informationen aus der Ermittlungsakte zu erhalten.

 

Seit 1999 können nun, wenn die Voraussetzungen des § 147 Abs. 7 StPO vorliegen, dem Beschuldigten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden. Zu beachten ist jedoch, wenn sich der Beschuldigte selbst vertreten möchte, dass oftmals auch juristisches Fachwissen notwendig ist um den Akteninhalt zu interpretieren und eine tatsächlich auch wirksame Verteidungsstrategie zu entwickeln. Bloße Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte allein ist daher kein Garant für eine wirksame bzw. zieführende Verteidigung.

 

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