Strafrecht: eigenes Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten (§ 147 Abs. 7 StPO)
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Seit 1999 können nun, wenn die Voraussetzungen des § 147 StPO vorliegen, dem Beschuldigten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden. Ein Muster für den Antrag des Beschuldigten auf Akteneinsicht erhalten Sie über den link am unteren Ende dieser Seite.
Nur durch dieses eigene Recht des Beschuldigten sind seine Rechte auf ein faires Verfahren ausreichend gewahrt. Zu beachten ist jedoch, dass dieses eigene Recht des Beschuldigten nicht so umfassend ist, wie das Recht des Anwalts. Es wird dem Beschuldigten kein Recht auf Zugang zu der Originalakte verbrieft. Ein Anspruch besteht auf Auskunft bzw. auf Erteilung von Abschriften aus der Akte. Für den Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist zu beachten, zumindest dann, wenn er sein Recht selbst in die Hand nehmen möchte, dass das anfertigen von Kopien für ihn mit Kosten verbunden ist. In der Regel werden hier 0,50 €/Seite berechnet(ab 50 Seiten jede weitere 0,15 €/Seite).
Wird die vom Beschuldigten beantragte Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft verweigert, kann der Beschuldigte sich hiergegen zur Wehr setzen (§ 147 Abs. 5 StPO) und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nur im Bezug auf die Akteneinsicht zu mandatieren. Hier entstehen dann grundsätzlich Kosten wie folgt:
Grundgebühr nach Ziff. 4100 VV RVG in Höhe von 30,00 €
Kopierkosten nach Ziff. 7000 VV RVG 0,50 €/Seite (0,15 € ab der 51 ten Seite)
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG (max. 20,00 €)
Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VVRVG in Höhe von 19 Prozent
(ggf. Kosten für die Übersendung der Akten (i.d.R. 12,00 €))
Die Grundgebühr umfasst auch eine kursorische Erstberatung. Sollte eine weitere Verteidigung durch den Rechtsanwalt gewünscht werden, wären diese anzurechnen.
Der Verteidiger darf also im Ergebnis die Ermittlungsakte kopieren und an den Beschuldigten aushändigen! Etwas anderes gilt dann, wenn durch eine Aushändigung der Untersuchungszweck gefährdet werden würde oder wenn zu befürchten stünde, dass der Beschuldigte die Ablichtung zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen wird.
Muster: