Mietrecht: Hauptleistungspflichten des Vermieters
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Zu den Hauptleistungspflichten eines Vermieters gehört nach nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auch, dass sich die Mietsache in einem Zustand befinden muss, der für den vertragsgemäßen Gebrauch geegnet ist.
Diese Pflicht besteht von der Überlassung an, über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses.
Etwas anderes gilt dann, wenn ein Mangel vorliegt, der Mieter hiervon Kenntnis hat und diesen Mangel akzeptiert.
Der Vermieter einer Wohnung muss diese grundsätzlich in einem bezugsfertigen Zustand vorhalten. Der Mieter muss also in der Lage sein, den üblichen oder aber vertraglich bestimmten Gebrauch von der Mietsache zu machen.