Mietrecht: Verjährung Mietmangel
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Nach einem Urteil des AG Tiergarten vom 03.04.2009 (Az.: 9 C1/07) kann ein Vermieter sich im Gerichtsverfahren nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der Mieter den Mangel zuvor bereits mehr als drei Jahren angemahnt hat.
Streitgegenständlich waren verschiedene Mängel in der Mietswohnung. Zum Beispiel ist die Wohnungstür verzogen und ein Parkettboden wies eine Wölbung zur Mitte des Raumes auf.
Der Richter argumentierte vorliegend so, dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung der Mietmängel gegen den Vermieter faktisch nicht verjähren kann. Aus dem einfachen Grund, weil sich die Mietwohnung ständig in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geegneten Zustand befinden muss. Vorhandene Mängel tauchen damit täglich immer wieder neu auf und können damit eben nicht verjähren.