Mietrecht: Der Dübel in der Wand

17 Februar 2010 Kategorie: Artikel, Mietrecht

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Das Dübelloch in der Wand und seine mietrechtliche Bewertung aus anwaltlicher Sicht. Grundsätzlich steht es dem Mieter einer Mietsache, respektive einer Mietwohnung, frei die Wände der von ihm gemieteten Wohnung mit Dübellöchern zu versehen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Bohrlöcher in Fliesen und nicht die Fugen eingebracht werden sollen. Hier ist ein Einverständnis des Vermieters erforderlich. Die Zustimmung kann dann nicht verweigert werden, wenn keine schonendere Befestigungsmöglichkeit möglich ist. Dass Einbringen von Bohrlöchern durch den Mieters ist also grundsätzlich vertragsgemäß und vom Vermieter nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt jedoch immer dann, wenn der Mieter die Wände der Mietswohnung mit einer Vielzahl von Bohrungen versehen hat, die über das Maß des üblichen hinausgehen und (kumulativ) die Anzahl der Bohrlöcher nicht auf das Notwendige beschränkt wurden.

Ob das Verhalten des Mieters im Bezug auf die Bohrlöcher vertragsgemäß ist lässt sich somit nicht pauschal feststellen. Maßgeblich ist der konkrete Einzelfall in Abhängigkeit des erkennenden Gerichts. So wurde zum Beispiel entschieden, dass konkret auch 32 Dübellöcher in einem Bad noch eine vertragsgemäße Nutzung sind, weil die Dübellöcher notwendig waren. Die Bohrlöcher waren in einem gefliesten Bad eingebracht und der Mieter benötigte die Bohrlöcher für einen Badspiegel, einen Badschrank und weiteres Inventar, wobei er vorhandene Fugen nutzte, jedoch auch vereinzelte Fliesen beschädigte.

Hinweis:
Nach einem Urteil des BGH ( BGH VIII ZR 38/90 vom 15.05.1991) sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die den Mieter verpflichten, bei Auszug auch Dübellöcher zu verschließen. Hierdurch würde der Mieter benachteiligt, da diese Klausel nur einseitig dem Vermieterinteresse diene.