Mietrecht: Aufwendungsersatz bei unberechtigten Schönheitsreparaturen
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 28.04.2006 (Az.: 9 S 479/05) besteht auf Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters für durchgeführte Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme der Mieter nicht verpflichtet gewesen ist.
Führt der Mieter also nach dem Ende des Mietvertrages Schönheitsreparaturen durch weil er von einer vertraglichen Verpflichtung ausging, obwohl eine entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, kann ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.
Ausweislich des vorzitierten Urteils sollen die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gelten.
Konkret hatte eine Mieterin geklagte, weil sie Aufwendungsersatz für erbrachte Malerarbeiten in Höhe von ca. 2.700,00 Euro verlangt hat und der Vermieter eine Zahlung verweigerte. Zunächst wurde die Klage vom Amtsgericht abgewiesen, der Berufung wurde jedoch stattgegeben.