eso ES 3.0 und Rechtsanwalt

23 April 2010 Kategorie: 2. Verkehrsrecht, 3. Strafrecht, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Die Praxis zeigte es immer wieder, auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Einseitensensor eso ES 3.0 lohnt sich der Blick in die amtliche Ermittlungsakte. Das Amtsgericht Gießen hat gerade wieder einen Autofahrer freigesprochen!

 

Auf betreiben des Kollegen Romanus Schlemm, wurde ein Autofahrer vor dem AG Gießen 5214 OWI – 104 Js 30766/09 freigesprochen. Der Vorwurf lautete darauf, dass der Autofahrer außerhalb geschlossener Ortschaften die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten habe.

 

Vorliegend war das Messergebnis zu verwerfen. Bezüglich des Messvorgangs mit dem Einseitensensor eso Es 3.0 war die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich angeordnet worden. Ausweislich des Gutachtens war das konkret zum Einsatz gekommene Messgerät eso ES 3.0 zum Zeitpunkt der Messung mit einer nicht mehr zugelassenen Software betrieben worden. Damit entsprach die Messung damit nicht mehr den neuen Auswertrichtlinien und war somit nicht gerichtsverwertbar.

 

>> Artikel zum VKS 3.0

5 Kommentare zu “eso ES 3.0 und Rechtsanwalt”

  1. Roland Bladt 16 September 2010 at 14:42 (PERMALINK)

    Welche Software Version tatsächlich aufgespielt ist, wird in aller Regel nicht im Messprotokoll zu erkennen sein. Hilfreich dagegen ist die Eichurkunde. Geräte mit der alten Software Version 1.001 werden seit dem 25.11.09 nicht mehr geeicht. Wenn nun Geräte zum Einsatz kommen, deren Eichgültigkeit bis Ende 2011 datiert, kann man davon ausgehen, dass dieses Gerät irgendwann in 2010 geeicht wurde und folglich bereits die neue Software Version aufgespielt ist.

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  2. RA Breithaupt 18 August 2010 at 10:57 (PERMALINK)

    Sie beziehen sich vermutlich auf den Anhörungsbogen?! Im Anhörungsbogen selbst findet sich grundsätzlich kein Hinweis auf die verwendete Software. Daraus kann also nicht geschlossen werden, dass die Software bei der Messung aktuell gewesen ist. Ein Hinweis auf die Software findet sich regelmäßig erst -aber nicht zwingend- im Messprotokoll. Daher empfiehlt sich auch die Einsichtnahme in die Akte, denn ob im konkreten Fall tatsächlich die aktuelle Software verwendet wurde, lässt sich anders nicht beantworten.

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  3. Carsten Friedrich 18 August 2010 at 08:27 (PERMALINK)

    Ist davon auszugehen, dass alle Geräte mit der neuen Software ausgestattet sind, da im Schreiben zwar das Gerät aufgelistet ist aber der Softwarestand nicht?
    Ist das Rechtens?

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  4. RA Breithaupt 17 August 2010 at 10:04 (PERMALINK)

    Hallo,
    der Beschluss ist im Artikel verlinkt. Dort finden sich weitere Informationen. Die dort verwendete Software war die Version V 1.001. Die Software des Messgerätes wurde in der Zwischenzeit weiterentwickelt und auch von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen.

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  5. Jole89 17 August 2010 at 09:23 (PERMALINK)

    Hallo und guten Morgen!

    Eine kurze Frage zum vorstehenden Artikel:

    Wer hatte die Zulassung für die Software beim Messgerät ES 3.0 entzogen und um welche Software-Version handelte es sich hierbei?
    Gibt es hierüber ein Dokument?

    Viele Grüße

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