Maßgebliches Einkommen: Düsseldorfer Tabelle

26 Februar 2010 Kategorie: Artikel, Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Hier soll ein kursorischer Überblick über die Berechnung des für die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle maßgebliche Einkommens gegeben werden.

Dass maßgebliche Nettoeinkommen (Leistungsfähigkeit) berechnet sich grundsätzlich wie folgt:

Ausgangslage ist das Jahresbruttoeinkommen einschließlich aller Einmalzuwendungen. Hiervon können folgende Beträge in Abzug gebracht werden:

  • gezahlte Lohn-, Kirchen- und sonstige Steuern
  • Sozialabgaben (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung)
  • berufsbedingter Aufwendungen (im Regelfall pauschal 5 %)
  • angemessene Raten wenn Kreditverpflichtungenzu berücksichtigen sind

Diese ergibt das Jahresnettoeinkommen welches durch zwölf geteilt wird um das – für die Tabelle relevante – durchschnittliche Monatsnettoeinkommen zu erhalten.