Die Vorsorgevollmacht – Teil 3
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Die Vorsorgevollmacht ist nach dem Willen des Gesetzgebers formfrei.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollmacht für solche Geschäfte erteilt werden soll, die formbedürftig sind, wie zum Beispiel ein Grundstücksverkauf. Zum besseren Nachweis, um also Beweisschwierigkeiten auszuräumen, sollte die Vorsorgevollmacht jedoch schriftlich abgefasst werden. Im Einzelfall können auch weitere Gründe für eine notarielle Beurkundung sprechen. So wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht ausgeräumt werden sollen. Um Schwierigkeiten bei der Übernahme von Bankgeschäften vorzubeugen, die grundsätzlich auch von der Vorsorgevollmacht umfasst sind, sollte hier gesondert eine Vollmacht nach Vorgabe der Hausbank erstellt werden. Die Praxis zeigt, dass viele Banken sich nicht an die Regelungen in einer Vorsorgevollmacht gebunden fühlen.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, widerrufen werden. In der Vollmacht kann bestimmt werden, dass Sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, Gültigkeit haben soll.
Die vorstehenden Ausführungen können eine persönliche Beratung nicht ersetzen, sondern sollen lediglich einen kurzen Einblick in das Wesen der Vorsorgevollmacht geben. Für die Erstellung einer persönlichen, individuellen Vorsorgevollmacht stehe ich gerne zur Verfügung.
Die hierfür anfallenden Kosten orientieren sich, nach den gesetzlichen Vorgaben, an dem Vermögen des Vollmachtgebers. Es kann aber auch eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.
Vereinbaren Sie eine unverbindlichen Beratung in meinen Kanzleiräumen in Hannover (Mitte) und in Berlin (Schöneberg).
.