Die Vorsorgevollmacht – Teil 1

08 Januar 2010 Kategorie: Artikel, Betreuungsrecht

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Art der Vollmacht. Die Wirksamkeit einer solchen Vorsorgevollmacht ist an den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, bzw. die Notwendigkeit einer Betreuung geknüpft. Dass heißt erst mit Eintritt des festgelegten Ereignisses, hier die Geschäftsunfähigkeit oder Notwendigkeit einer Betreuung, wird der Bevollmächtigte durch eine solche Vorsorgevollmacht bevollmächtigt.


Die Geschäftsunfähigkeit kann zum Beispiel durch eine geistige oder seelische Erkrankung, durch einen Unfall oder auch durch die natürlich Alterung eintreten. Der Verlust der Geschäftsfähigkeit geht einher damit, dass wichtige Entscheidungen nicht mehr rechtswirksam eigenverantwortlich getroffen werden können. Wenn die Geschäftsunfähigkeit erst einmal vorliegt, dann kann keine wirksame Vollmacht bzw. Vorsorgevollmacht erteilt werden. Anzuraten ist daher, sich frühzeitig mit der Abfassung einer Vorsorgevollmacht zu befassen, nämlich dann, wenn dies noch ohne weiteres rechlich möglich ist. Im Falle einer notwendigen Betreuung können zwar Wünsche des Betroffenen berücksichtigt werden, müssen jedoch nicht.

Was vielen Bürgern nicht bewusst ist, im Falle der Geschäftsunfähigkeit dürfen nicht automatisch die Familienangehörigen für den Geschäftsunfähigen entscheiden. Konkret dürfen damit weder der Ehepartner oder Lebenspartner noch die Kinder entscheiden. Bestimmte Entscheidungen müssen aber auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit getroffen werden. Daher wird entweder ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt oder der nunmehr Geschäftsunfähige hat rechtzeitig eine wirksame Vorsorgevollmacht erstellt. Der oder die in der Vollmacht benannten können dann den Geschäftsunfähigen vertreten.

Teil 2