Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG): Schufa, Bürgel, Creditreform u.a.

16 April 2010 Kategorie: 1. Inkasso, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

§ 28a BDSG (Datenübermittlung an Auskunfteien). Wann dürfen in einem Inkassoverfahren Daten an Auskunfteien übermittelt werden? Hierzu finden sich in § 28a BDSG klare Regelungen

 

Daten die notleidene Forderungen betreffen und die an Auskunfteien wie die Schufa, Bürgel oder Kreditreform übermittelt werden sollen, dürfen grundsätzlich nur bei dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übermittelt werden. Diese Voraussetzungen sind in § 28a BDSG klar geregelt.

 

Nach § 28a BDSG dürfen Forderungen zum Beispiel dann an Auskunfteien (z.B. Schufa, Bürgel oder Kreditreform) gemeldet werden, wenn die Forderung durch ein rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder aber wenn ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt. Dies kann zum Beispiel ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

 

Ist die offene Forderung nicht tituliert, kann gleichwohl eine Meldung erfolgen. Möglich ist dies, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat. Ohne ein solches Anerkenntnis darf eine Meldung nur dann erfolgen,  wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit bereits zweimal schriftlich angemahnt wurde und zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen. Daneben muss der Schuldner rechtzeitig über die bevorstehende Übermittlung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Wird die Forderung bestritten, darf eine Übermittlung nicht erfolgen.

 

Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterichtet hat.

2 Kommentare zu “Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG): Schufa, Bürgel, Creditreform u.a.”

  1. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Löschung zu erreichen. Grundsätzlich empfiehlt es sich zunächst an den heranzutreten, der den Eintrag veranlasst hat. Der Veranlasser eines solchen unrichtigen Eintrages wäre dann zum Widerruf seiner Meldung aufzufordern.

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  2. Fabian 17 August 2010 at 12:13 (PERMALINK)

    Was macht man denn, wenn ein Inkasso dagegen dreist verstößt? Dieses Problem habe ich gerade. Obwohl das Inkasso den Prozess verloren hat, wurde ich nachträglich als Schuldner eingetragen.

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