Ein Anwalt ist überflüssig bei Geschwindigkeitsmessung durch Polizeibeamte

02 Juni 2010 Kategorie: 2. Verkehrsrecht, 4. Anwaltsalltag, Artikel

Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT

Durch Ihre Unterschrift auf dem Messprotokoll dokumentieren die Polizeibeamten die ordnungsgemäße Durchführung der Messung.

 

Mit dieser Erklärung wurde die begeehrte ergänzende Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren abgelehnt, in welchem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, die mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 3.0 dokumentiert wurde.

 

Die bisher übersendete Ermittlungsakte bestand vornehmlich nur aus dem Messprotokoll sowie aus 3 Fotos (pol. Kennzeichen, Fahrer, Fahrzeug).

 

Dass Land Brandenburg geht somit davon aus, dass allein die Unterschrift des messenden Polizeibeamten Nachweis genug dafür sei, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt ist. Interessant, gerade auch im Hinblick auf die doch vielen möglichen Fehlerquellen und auch auf die Erkenntnisse aus der Praxis, wonach viele Messungen eben nicht so ausgeführt wurden, dass diese Gerichtsverwertbar waren.

 

Dass sich die Behörden bei der Übersendung von zusätzlichen Informationen schwer tun, ist ja hinlänglich bekannt, trotzdem immer wieder verwunderlich. Im vorliegenden Fall umsomehr, als in der Ermittlungsakte überhaupt keine ergänzenden Informationen dokumentiert wurden. Nicht einmal eine Abschrift des Eichprotokolls war vorhanden.

 

3 Kommentare zu “Ein Anwalt ist überflüssig bei Geschwindigkeitsmessung durch Polizeibeamte”

  1. Name 3 Juni 2010 at 09:45 (PERMALINK)

    Aber das ist eigent6lich überall so,habe ich festgestellt.

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  2. RA Breithaupt 2 Juni 2010 at 13:54 (PERMALINK)

    … oder Faulheit. Im Ergebnis aber auch nicht besser!

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  3. RA JM 2 Juni 2010 at 13:32 (PERMALINK)

    Unfassbare Arroganz der Macht!

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