Der Amtshaftungsanspruch
Rechtsanwaltskanzlei NILS BREITHAUPT
Bei dem Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB handelt es sich um eine speziell geregelte deliktische Haftung des Amtswalters.
Dessen Haftung geht nach Art. 34 GG kraft Gesetzes auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht, über. Nach Art. 34 GG bleibt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein Rückgriff auf den Amtswalter vorbehalten.